Buchungsbedingungen

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Buchung, Honorar, Auftrittsvorbereitung

Mit Eingang der schriftlichen Buchungsbestätigung vom Zauberer beim Veranstalter ist die Buchung verbindlich. Der Veranstalter erkennt mit der Buchung die Buchungsbedingungen vollständig an.

Mängel, die einer Durchführung des Auftrittes im Wege stehen, beziehungsweise den Ablauf des Auftrittes behindern, müssen vor dem Auftritt angezeigt werden.

Die Durchführung des Auftrittes erfolgt auf Grundlage der Angaben des Veranstalters.

Das Honorar ist in jedem Fall nach der Veranstaltung zu entrichten.
Das Honorar wird mit dem Zeitpunkt fällig, ab dem der Zauberer am Veranstaltungsort erscheint und seine Aufführungsbereitschaft anzeigt.

Sofern nicht schon im Auftrittshonorar enthalten, muss der Veranstalter für sämtliche Reise-, Transport-, Zoll-, Miet-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten des Zauberers und seiner Mitarbeiter aufkommen. Dabei ist vom Kostenrahmen der mittleren Preiskategorie auszugehen.

Schriftliche und mündliche Zusagen über das Vorhandensein von Bühnen und Bühnentechnik werden mit Datum und Namen protokolliert und sind verbindlich. Durch fehlerhafte Angaben des Veranstalters entstehende Qualitätseinbußen des Auftrittes gehen voll zu Lasten des Veranstalters.

Der Veranstalter muss zeitliche Schwankungen des Auftrittes tolerieren, die maximal 10 Prozent der vereinbarten Mindestauftrittszeit betragen.

Der Zauberer trägt die Kosten der Künstler- und Sozialversicherung selbst. Es wird grundsätzlich keine Umsatzsteuer berechnet.
Vor der Veranstaltung hinterlegt der Zauberer beim Veranstalter eine vollständige Liste der in der Aufführung verwendeten Musiktitel. Die Abrechnung mit der GEMA obliegt dem Veranstalter.

Der Veranstalter muss zur Vorbereitung des Zauberers einen separaten Raum zur Verfügung stellen, der gegen Einblicke geschützt ist. Die Vorbereitung einer Zauberveranstaltung muss unter Ausschluss von Zuschauern erfolgen.

Absage

Der Veranstalter verpflichtet sich, bei einem ihm anzulastenden Ausfall des Auftritts den Zauberer umgehend zu informieren.

Fällt der Auftritt aus einem dem Veranstalter anzulastenden Grund aus, so muss der Veranstalter eine Ausfallentschädigung in Höhe von 100 Prozent des Brutto-Künstlerhonorars an den Zauberer zahlen, wenn die Absage innerhalb 14 Kalendertagen vor dem geplanten Auftritt erfolgt. Zudem hat er sämtliche Provisionen und weitergehenden Kosten zu tragen. Absagen vor dieser Frist erfolgen entschädigungslos, es sei denn, bis dahin entstandene Kosten können nachgewiesen werden.

Ist der Zauberer aus einem ihm anzulastenden Grund am vereinbarten Termin verhindert, verpflichtet er sich, für angemessenen Ersatz zu sorgen. Gelingt ihm das nicht, muss er eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten Brutto- Künstlerhonorars an den Veranstalter zahlen, wenn die Absage innerhalb 14 Kalendertagen vor dem geplanten Auftritt erfolgt. Absagen vor dieser Frist erfolgen entschädigungslos, es sei denn, bis dahin entstandene Kosten können nachgewiesen werden.
Die Verpflichtung zur Schadensbegleichung entfällt vollständig für den Zauberer, wenn dieser die Gründe für eine Absage nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Absage nachweisbar wegen Unfall, Krankheit, Verpflichtungen gegenüber regulärer Ausbildungsstätten oder Arbeitgeber oder Umständen, wie sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) formuliert sind, erfolgt. Der Nachweis muss vom Zauberer innerhalb von 48 Stunden nach der Absage beim Veranstalter erfolgen.

Erscheint der Zauberer ohne vorherige Absage nicht zum Auftritt, so verpflichtet er sich zur Erstattung einer Vertragsstrafe in Höhe des Brutto-Künstlerhonorars.

Verspätungen des Zauberers aufgrund höherer Gewalt gelten nicht als Nichterscheinen ohne vorherige Absage. Der Veranstalter muss entscheiden, ob er den Auftritt dennoch stattfinden lassen will. Das vereinbarte Honorar wird ohne Abschläge fällig.

Gestaltung des Auftrittes, Vermarktung

Sofern nicht schon im Auftrittshonorar enthalten, trägt der Veranstalter sämtliche Gebühren und Kosten, die sich aus dem Auftritt des Zauberers ergeben. Dies schließt Zahlungen an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), an Lizenzinhaber von Logos und Signets, Lizenzinhaber von Marken und sämtliche weitere Gebühren für die öffentliche Präsentation ein.

Die Aufzeichnung des Auftrittes in Ton und/oder Bild bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Zauberers. Bei einer Vermarktung der Medien erhält der Zauberer einen separat zu verhandelnden und fixierenden Anteil am Umsatz.

Der Veranstalter ist für die intensive lokale Promotion und Medieninformation selbst verantwortlich.

Es ist untersagt, den Zauberer in der Öffentlichkeit mit politischen Gruppen und Orientierungen, mit Glaubens- und Religionsgemeinschaften und Glaubens- und Religionsrichtungen und mit Meinungen und Zielen einzelner Personen, Vereine, Parteien, Gruppen oder Unternehmen in Verbindung zu bringen.

Die Gestaltung des Auftritts bleibt dem Zauberer überlassen.

Zu dem Auftritt kann der Zauberer Mitarbeiter heranziehen, wenn er dies für notwendig erachtet. Die Honorare für diese Mitarbeiter muss der Zauberer selbst tragen.

In der Öffentlichkeit und gegenüber Dritten darf nur der Künstlername des Zauberers verwendet werden. Eine Nutzung des Mike Vossmann-Logos durch Fremdfirmen, Veranstalter und sonstige ist ausgeschlossen.

Bildmaterial von der Homepage des Zauberers, aus Werbeprospekten des Zauberers oder aus Schriftsätzen darf nur nach besonderer Erlaubnis des Zauberers genutzt werden.

Sicherheit

Der Veranstalter gewährleistet die Sicherheit des Zauberers und seiner Mitarbeiter.
Kommen der Zauberer oder dessen Mitarbeiter wegen Vernachlässigung der Gewährleistung zu Schaden, hat der Veranstalter für sämtliche Folgekosten aufzukommen.

Der Veranstalter gewährleistet die Sicherheit der Requisiten und Technik des Zauberers und seiner Mitarbeiter während des Aufenthaltes des Zauberers und seiner Mitarbeiter am Veranstaltungsort. Bei Diebstahl oder Beschädigung der Requisiten und Technik kommt der Veranstalter vollständig für den Schaden auf.

Verschwiegenheit

Alle an der Buchung oder an der Buchungserfüllung Beteiligten und deren Mitarbeiter verpflichten sich, über sämtliche Vorgänge und Inhalte, die im Zusammenhang mit dem Auftritt und der Buchung stehen, auf unbeschränkte Zeit strengste Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

Das Personal wird darüber belehrt und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Partei, zu deren Lasten eine Zuwiderhandlung der Verschwiegenheitspflicht geht, muss sämtliche finanzielle und organisatorische Folgen tragen.

Gültigkeit

Sollte einer der Punkte dieser Buchungsvereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird der Inhalt der Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was der Zauberer und der Veranstalter gewollt haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Buchungsvereinbarungen sind nur wirksam, wenn alle beteiligten Seiten zugestimmt haben und wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Stand: 1. August 2010